AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


1. Allgemeines:

 

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Konzeptions-, Beratungs und Textleistungen zwischen dem Unternehmer Kevin Junk (im Foglenden KJ) und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

 

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte:

 

2.1 Jeder an KJ erteilte Auftrag über Konzeptions-, Beratungs und Textleistungen ist ein Urheberwerksvertrag, der grundsätzlich auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

 

2.2 Alle Leistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz im Sinne des Gesetzes.

  

2.3 KJ überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und KJ

 

2.4 Die jeweils vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

 

2.5 KJ hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als kreative Schöpfungsquelle genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt KJ zum Schadensersatz.

 

2.6 Eingebrachte Vorschläge und / oder Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen auch kein Miturheberrecht.

 

 

3. Angebot und Vergütung

 

3.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend.

 

3.2 Die Vergütung für die Konzeptions-, Beratungs und Textleistungen und die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage unserer freien Kalkulation. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

 

3.3 Alle Rechnungen von KJ sind sofort ohne Abzug zahlbar. Von dieser Regelung abweichende Zahlungstermine sind im Einzelfalle gesondert auf den Rechnungen von KJ ausgewiesen. Maßgebend ist das Datum des Zahlungseingangs. Im Verzugsfall ist KJ berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.

 

3.4 Werden die Konzepte und/oder Texte in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist KJ berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der tatsächlichen Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

 

3.5 Soweit KJ Dienste und Leistungen unentgeltlich oder vorläufig unentgeltlich erbringt, ist er berechtigt, diese Dienste und Leistungen jederzeit ohne vorherige Ankündigung einzustellen, ohne dass Ansprüche des Auftraggebers hieraus erwachsen können.

  

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

 

4.1 Sonderleistungen (wie nicht vorher vereinbarte Korrekturschleifen) werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

 

4.2 KJ ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.

 

4.3 Auslagen für technische Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

4.4 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

5. Fertigstellung und Abnahme, Fälligkeit der Vergütung

 

5.1 Die seitens KJ genannten Fertigstellungstermine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich eine entsprechende Terminvereinbarung schriftlich erfolgt. Für den Fall, dass während der Auftragsbearbeitung seitens des Auftraggebers Änderungswünsche geäußert werden bzw. KJ Umstände bekannt werden, die bei Vertragsabschluß noch nicht absehbar waren, so verlängert sich ein verbindlich vereinbarter Fertigstellungstermin angemessen.

 

5.2 Die Abnahme hat innerhalb von 5 Werktagen nach Fertigstellung und Präsentation des Werkes zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch–künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Ein Werk gilt als abgenommen, wenn der Zeitraum von 5 Werktagen ohne Einwand durch den Auftraggeber verstrichen ist.

 

5.3 Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung grundsätzlich 10 Tage nach Bereitstellung, bzw. spätestens 5 Tage nach Ablauf der Abnahmefrist fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

 

5.4 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von KJ hohe finanzielle oder zeitliche Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. In der Regel gelten folgende Zahlungsmodalitäten: 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 50% nach Ablieferung / Abnahme. Darüber hinaus behält sich KJ vor, jederzeit Zwischenabrechnungen zu erstellen. Sonstige oder anders lautende Zahlungsvereinbarungen sind schriftlich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung zu regeln.

 

5.5 Bei Zahlungsverzug kann KJ Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen.

 

6. Eigentumsvorbehalt und Sperrung von digitalen Inhalten bei Zahlungsverzug

 

6.1 An allen Texten und Konzepten werden gemäß den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

 

6.2 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen sowie Datenübertragungen erfolgen auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

 

6.3 Leistungen aus Warenlieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von KJ.

  

 

7. Digitale Daten

 

7.1 KJ ist nicht verpflichtet, sog. „offene Dateien“ oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, auf Verlangen an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

 

7.2 Hat KJ dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von KJ geändert und/oder weiterverwertet werden.

 


8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

 

8.1 Wird KJ mit der Vervielfältigung oder Produktion von Entwürfen beauftragt, so ist vom Auftraggeber die Freigabe auf einem Korrekturmuster zu erteilen. Digitale Medien werden ausschließlich nach Freigabe des Werkes durch den Auftraggeber weitergegeben oder online gestellt.

 

8.2 Die Produktionsüberwachung durch KJ erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist KJ berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. KJ haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

8.3 Digitale Medien dürfen vollständig oder in Teilen (auch modifiziert) als Referenz verwendet werden.

 

 

9. Gewährleistung

 

9.1 KJ verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch an KJ überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

 

9.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung des Werks schriftlich bei KJ geltend zu machen. Nach dieser Frist gilt das Werk als endgültig mangelfrei angenommen.

 

9.3 Im Übrigen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, die mit dem Tag der Ablieferung bzw. der Annahme des Werks beginnt. Während der Gewährleistungspflicht auftretende Mängel hat der Auftraggeber KJ unverzüglich anzuzeigen.

 

9.4 Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung KJ Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt.

 

 

10. Haftung

 

10.1 KJ haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von KJ. Für leichte Fahrlässigkeit haftet KJ nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

 

10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt KJ gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit KJ kein Auswahlverschulden trifft. KJ tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

 

10.3 Sofern KJ selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungsansprüche, Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme KJ zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

 

10.4 Der Auftraggeber stellt KJ von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen KJ stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

 

10.5 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.

 

10.6 KJ haftet nicht für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit, Schutzwürdigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten und Entwürfe. Die Prüfung etwaiger Zulässigkeit, Schutzwürdigkeit und Eintragungsfähigkeit obliegt alleine dem Auftraggeber.

 

 

11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

 

11.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamation hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. KJ behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

11.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann KJ eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann KJ Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

 

11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an KJ übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber KJ von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

 

12. Geheimhaltung und Datenschutz

 

12.1 Alle an KJ übergebenen Informationen gelten grundsätzlich als nicht vertraulich, falls dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

12.2 Soweit sich KJ Dritter zur Erbringung der beauftragten Leistung bedient, ist KJ berechtigt, die erforderlichen Kundendaten dem Dritten offen zu legen. Die erforderlichen Zugriffsrechte für Datenübertragungen unterliegen jedoch der Geheimhaltung und werden von KJ lediglich zum Zwecke der Leistungserfüllung genutzt und vertraulich gespeichert.

 

12.3 Sollte der Auftraggeber wünschen, dass Zugriffsdaten bei KJ nicht gespeichert werden, so ist dies KJ gegenüber schriftlich ausdrücklich anzuzeigen.

 

12.4 Im Weiteren gelten alle Datenschutzgesetze nach deutschem Recht uneingeschränkt für beide Vertragsparteien.

 

 

13. Schlussbestimmungen

 

13.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz von KJ

 

13.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

 

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

13.4 Gerichtsstand ist der Sitz von KJ – in Zuständigkeit das Amtsgericht Vaihingen an der Enz oder das Oberlandesgericht Stuttgart. KJ ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

 

13.5 Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.